Berufshaftpflichtversicherung für Architekten & Ingenieure

Leistungsumfang
Für den Fall einer Inanspruchnahme des Architekten / Ingenieurs durch Dritte umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zunächst die Aufklärung des Sachverhaltes in technischer und juristischer Hinsicht.
Ergibt sich hieraus, dass die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, erfolgt nach weiterer Prüfung der Schadenhöhe ein Ausgleich durch den Versicherer.
Ergibt die Prüfung, dass die Ansprüche unbegründet sind, so werden sie gegenüber dem Anspruchsteller zurückgewiesen. Fallen bei der Abwehr Anwalts-, Gerichts- oder Sachverständigenkosten an, so sind diese ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Die Haftpflichtversicherung hat insofern auch eine Rechtsschutzfunktion.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Haftpflichtfälle, die sich zum einen aus gesetzlichen Haftungsbestimmungen ergeben zum andern auch aus den zwischen Architekten / Ingenieuren und Bauherren geschlossenen Verträgen. Soweit vertragliche Regelungen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherer die vertragliche Haftungsübernahme vorher genehmigt hat.

Zeitlicher Leistungsumfang
Die Haftpflichtversicherung stellt nicht auf den Eintritt des Schadensfalles, sondern auf den Verstoß ab.  Hierunter ist versicherungstechnisch der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt wurde (z. B. beim Planungsfehler: Zeitpunkt der Planung).
Hieraus folgt, dass der Versicherungsbeginn nicht mit dem Baubeginn, sondern mit dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit des Architekten / Ingenieurs identisch sein sollte, damit auch schon Fehler bei der Grundlagenermittlung vom Versicherungsschutz umfasst sind.  Wenn der rechtzeitige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einmal versäumt wurde, besteht die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung frei von bekannten Schäden.
Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung können Verstöße bis zu maximal einem Jahr vor Versicherungsbeginn mitversichert werden (wichtig für Berufsanfänger).
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.  Um Zweifel auszuräumen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Umfang der Tätigkeit bei Vertragsabschluß möglichst genau angegeben werden.  Spätere Erweiterungen des Leistungsbildes können nach Mitteilung in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.

Für Verstöße, die innerhalb der Vertragslaufzeit begangen wurden, besteht der Versicherungsschutz auch nach Vertragsende noch mindestens 5 Jahre fort (Nachhaftung).
Da für einzelne Ansprüche deutlich längere Haftungszeiten gelten (z. B. 30 Jahre bei Personenschäden), ist die Vereinbarung einer längeren Nachhaftungsfrist zu empfehlen. Inzwischen bieten viele Versicherer eine Frist von 30 Jahren an, die bei endgültiger Berufsaufgabe entweder von Anfang an gewährt wird oder am Ende des Berufslebens vereinbart werden kann, wobei die Dauer des bestehenden Versicherungsschutzes angerechnet wird.
Soweit sich der zuständige, unmittelbare Vorversicherer bei mehr als 5 Jahre zurückliegenden Verstößen auf den Ablauf der 5jährigen Nachhaftung beruft, wird die hierdurch möglicherweise entstehende Deckungslücke bei Versichererwechsel aufgrund der Spätschadenregelung durch den neuen Versicherer geschlossen.

Mitversicherte Personen
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch sämtliche angestellte und freie Mitarbeiter für solche Schäden in den Versicherungsschutz mit einbezogen, die sie in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen.
Das Risiko eines Ausfalles bei Weitergabe von Leistungen an selbständige Büros ist ebenfalls eingeschlossen. Damit gilt auch die Tätigkeit als Generalplaner mitversichert.

Einige wichtige Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden,

die auf Kosten- / Termin-Garantien bzw. -Beschaffenheitsvereinbarungen zurückzuführen sind. Sowiesokosten sind nicht versichert, wenn sie dem Anspruchsteller und/oder Dritten aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht entgegengehalten werden können.;
die in einem Land außerhalb der europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder der Stadtstaaten eingetreten sind oder die auf Artikel 1792ff und 2270 Code Civil oder gleichartige Bestimmungen in anderen Ländern zurückzuführen sind;
die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter vorsätzlich oder durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat;
an Objekten, an denen der Versicherungsnehmer als Bauherr beteiligt ist, Bauleistungen ausführt, Baustoffe liefert oder Leistungen als Bauträger, wirtschaftlicher Baubetreuer, Generalüber- oder Generalunternehmer erbringt. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen in der Person eines Angehörigen oder bei Unternehmensbeteiligungen gegeben sind;
welche die vom Versicherungsnehmer geschuldete Vertragserfüllungsleistung betreffen (Planungs- / und Bauleitungskosten).

Versicherungsmöglichkeiten:

Einzelobjektversicherung
bei jährlich einem, maximal zwei kleinen Bauobjekten,

Jahresversicherung
durch genaue Anpassung an die tatsächliche Jahreshonorar / -bausumme größtmögliche Flexibilität bei schwankender Auftragslage,

Exzedentenversicherung
zur Erweiterung des Versicherungsschutzes einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Basisversicherung). Die Exzedentenversicherung kann entweder ausschließlich zur Aufstockung der Versicherungssummen der bestehenden Basisversicherung oder darüber hinaus – zusätzlich zu einer Summenerhöhung – durch Erweiterung des Deckungsumfangs zur Anpassung an eine weiterreichende Deckungsqualität (Konditionsdifferenzdeckung) abgeschlossen werden.

Bauträgerversicherung
für Bauträger- / Baubetreuungsgesellschaften / Generalunternehmer, die selbst keine Bauarbeiten ausführen (= gewerbliche Bauherrenhaftpflicht).

Erweiterte Bauträgerversicherung
für Bauträger-/ Baubetreuungsgesellschaften und Generalunternehmer, die selbst oder durch Mitarbeiter Architekten- / Ingenieurleistungen erbringen (ersetzt ggfs. Berufshaftpflicht- und Bauträgerhaftpflichtversicherung).

Versicherungssummen
Versicherungsschutz sollte in Höhe von mindestens
3.000.000,- € für Personenschäden
   350.000,- € für Sonstige Schäden ( Sach- und Vermögensschäden) vereinbart werden!

Zum Teil schreiben die Landesbauordnungen, Berufsordnungen der Architekten- und Ingenieurkammern im Rahmen von Pflichtversicherungsbestimmungen höhere Versicherungssummen vor .

Eine aktuelle Übersicht zu den einzelnen Bundesländern können Sie per E-Mail bei mir anfordern.

Ist die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung ohne Vorgabe einer konkreten Summe durch Rechtsvorschrift geregelt, muss nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes mindestens eine Summe von 250.000,- € je Versicherungsfall und eine Jahreshöchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres in Höhe von 1.000.000,- € nachgewiesen werden.

Da Architekten/Ingenieure grundsätzlich unbegrenzt mit Ihrem gesamten Privat-/Firmenvermögen haften, hat die Berufshaftpflichtversicherung unabhängig von den verschiedenen gesetzlichen Pflichtversicherungsvorschriften die Funktion einer wirksamen Existenzsicherung. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn risikogerechte und im Verhältnis zum Auftragsumfang angemessene Versicherungssummen vereinbart werden. Die Schadenpraxis zeigt, dass 3 Mio. € für Personenschäden (eine höhere Summe kann gegen geringen Mehrbeitrag vereinbart werden) und 30 – 40 % der durchschnittlichen Projektbausumme als Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden nicht unterschritten werden sollten.

Bei besonderen Risikoumständen wie z. B.

  • Gefahr, dass mehrere Personen zu Schaden kommen könnten;
  • Serienschäden;
  • Bauen im Bestand;
  • Besondere Baumaßnahmen;
  • Gefahr wirtschaftlicher Folgeschäden
  • sollten höhere Versicherungssummen vereinbart werden.


Zusätzlich ist zu empfehlen, mit dem Auftraggeber für Sach- und Vermögensschäden eine Haftungshöchstgrenze zu vereinbaren, die der Versicherungssumme entsprechen sollte. Für Personenschäden Dritter kann eine Haftungsbeschränkung rechtswirksam nicht vereinbart werden.

Bei Projekten, die mit ihrer Größe oder besonderen Risikoumständen über den derzeitigen Leistungs- und Auftragsumfang hinausgehen, sollte zusätzlich eine objektbezogene Aufstockung der Versicherungssummen (Objektexzedentenversicherung) abgeschlossen werden.

Schließlich ist auch zu überlegen, ob die Tätigkeit nicht besser in Form einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden sollte, bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital begrenzt ist. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen empfehlen wir trotzdem angemessene und ausreichende Versicherungssummen zu vereinbaren. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen (Dreifachmaximierung).
Hiervon abweichend stehen die Versicherungssummen bei Serienschäden nur einmal zur Verfügung.

Selbstbeteiligung
In der Praxis hat sich die Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 2.500,- € durchgesetzt, da eine Abwicklung kleinerer Schäden über die Berufshaftpflichtversicherung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist.
Höhere Selbstbehalte reduzieren die Beiträge erheblich weiter. (Tipp: Erhöhte Selbstbehalte sollten jedoch 1% des Honorarumsatzes nicht übersteigen).
Der Selbstbehalt bezieht sich ausschließlich auf Schäden des Berufsrisikos (Sach- und Vermögensschäden).